Das gilt künftig im Amateurfußball
Datenquelle:
www.bfv.de
Dienstag, 31. August, 14.13 Uhr.
Die Bayerische Staatsregierung hat nach der Sitzung des Ministerrates an diesem Dienstag ihr weiteres Vorgehen im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie vorgestellt. Die neuen Maßnahmen betreffen auch den Amateurfußball in Bayern. Mit Inkrafttreten der neuen 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab Donnerstag, 2. September 2021, spielt die Höhe der Inzidenz im Freien grundsätzlich keine Rolle mehr, auch die Unterscheidung zwischen Steh- und Sitzplätzen für Zuschauer*innen wird nicht mehr vorgenommen.
Bei Sport im Freien entfällt auch weiterhin die 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen) für Aktive (auch in Kabinen und Umkleiden) wie Besucher*innen – zugelassen sind unter diesen Bedingungen bis zu 1000 Zuschauer*innen. Geht die Zahl der Personen darüber hinaus, tritt auch beim Sport im Freien die 3G-Regel in Kraft, wobei die Einhaltung durch Verantwortliche des Heimvereins auch entsprechend kontrolliert werden muss. Sobald die entsprechenden Gesetzestexte und Rahmenpläne veröffentlicht werden, wird auch der Bayerische Fußball-Verband (BFV) umgehend seinen Mitgliedern das überarbeitete und entsprechend angepasste Musterhygienekonzept zur Verfügung stellen.
„Das sind gute Nachrichten für den Amateurfußball, ja, für den gesamten Breitensport in Bayern und damit für das Ehrenamt“, sagt Schatzmeister Jürgen Faltenbacher, der im BFV-Präsidium für den Spielbetrieb im Freistaat verantwortlich zeichnet: „Wir haben bereits vor mehreren Monaten deutlich gemacht, dass die Inzidenz alleine für sich nicht der Gradmesser sein darf. Wir sind erleichtert, dass dies auch die Staatsregierung so sieht. Damit wird vieles nun leichter und vor allem verständlicher umsetzbar sein. Auch die Tatsache, dass es mit der Neuregelung möglich sein wird, jetzt wieder mehr als die bis dato erlaubten 1500 Zuschauer*innen zuzulassen, hilft vor allem unseren höherklassigen Klubs enorm weiter.“
Unter freiem Himmel gibt es bei Veranstaltungen ab 2. September 2021 keine generelle Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind die Eingangs- und Begegnungsbereiche, sollten mehr als 1000 Personen zugelassen sein. Aber auch hier reicht fortan das Tragen einer medizinischen Maske, sofern die neu eingeführte Krankenhausampel nicht auf Gelb oder Rot springt. Benötigt wird auch weiterhin grundsätzlich ein Hygienekonzept, ein Muster stellt der BFV zur Verfügung, sobald die Gesetze veröffentlicht sind. Bei einem Publikumsaufkommen von mehr als 1000 Personen muss dies zudem vorab der Kreisverwaltungsbehörde zur Durchsicht vorgelegt werden muss.
Die neuen Regelungen gelten mit Inkrafttreten der neuen, 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) am 2. September und gelten zunächst bis einschließlich 1. Oktober 2021. Sobald die entsprechenden Gesetzestexte und Rahmenpläne veröffentlicht werden, wird auch der BFV seinen Mitgliedern das überarbeitete und entsprechend angepasste Musterhygienekonzept zur Verfügung stellen.
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Datenquelle:
www.fussballn.de
Dienstag, 31. August ,2021, 14.44 Uhr.
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Alle Veranstaltungen wieder möglich – bis 5000 Zuschauer mit Vollauslastung
Die bisherigen Personenobergrenzen bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse, etc.) gilt:
* Bis 5000 Personen darf die Kapazität zu 100 Prozent genutzt werden.
* Für den 5000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
* Es sind maximal 25000 Personen zulässig.
* Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
* Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es dazu auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
* Bei Veranstaltungen ab 1000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.